(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
Fachbeiträge • 30
- 1. BVerwG 6 C 21.06, Urteil vom 18. April 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 2.12, Urteil vom 10. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 50.15, Urteil vom 17. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 78.05, Beschluss vom 31. Januar 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 50.13, Beschluss vom 22. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 62.14, Urteil vom 24. Februar 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 3.19, Urteil vom 24. Juni 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 C 6.10, Urteil vom 23. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/6336 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 2. 19/168 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2016/2017 mit Sondergutachten der Monopolkommission - Telekommunikation 2017: Auf Wettbewerb bauen!Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2017
- 3. 19/28865 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26108, 19/26964, 19/27035 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26117 - Gigabit-Ausbau voranbringen - Upgrade für das Nebenkostenprivileg c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26531 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Grundversorgung garantieren und digitale Infrastruktur ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26532 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den Mittelpunkt stellen e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26533 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Datenschutz, IT-Sicherheit und Bürgerrechte sichernBundestag Drucksachen · 21. April 2021