Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. August 2012
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1. April 2019
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20. Juli 2021
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26. März 2024
26. März 2024
(1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern nach § 3 oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5 zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
(2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet,
- 1.
- den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, nach § 5 festzustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11 unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patienten zugleich als Gewebespender in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzuteilen,
- 2.
- sicherzustellen, dass in ihrem Entnahmekrankenhaus Ärzte oder Transplantationsbeauftragte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt werden,
- 3.
- sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz in einer Verfahrensanweisung festgelegt und eingehalten werden,
- 4.
- sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht, um die Qualität und Sicherheit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
- 5.
- sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist,
- 6.
- die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme einzuhalten und
- 7.
- sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung sowie die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder für eine nicht erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst und die Daten der Koordinierungsstelle nach § 11 mindestens einmal jährlich anonymisiert übermittelt werden.
(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung besteht aus
- 1.
- einer Grundpauschale für die Feststellung nach Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung sowie
- 3.
- einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen bei der Organentnahme.
Fachbeiträge • 1
- 1. Desiderate für das TransplantationsmedizinrechtEingeschränkter Zugriffhttps://gesundheitsrecht.blog/ · 20. Januar 2023
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 18/10854 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse, mögliche Missstände und sonstige aktuelle Entwicklungen in der TransplantationsmedizinBundestag Drucksachen · 13. Januar 2017
- 2. 19/7766 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/6915 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/7034 - Zahl der freiwilligen Organspender in Deutschland erhöhen - Spendenbereitschaft als Ehrenamt anerkennen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/5673 - Chancen von altruistischen Organlebendspenden nutzen - Spenden erleichternBundestag Drucksachen · 13. Februar 2019
- 3. 19/6915 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der OrganspendeBundestag Drucksachen · 8. Januar 2019
- 4. 19/11124 - Antrag: Mehr Vertrauen in die Organspende - VertrauenslösungBundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 5. 19/7721 - Antrag: Verantwortungsbereich der Transplantationsbeauftragten gesetzlich bundeseinheitlich festlegenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2019
- 6. 19/22308 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. September 2020
- 7. 19/16623 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16192 - Chancen der GebärmuttertransplantationBundestag Drucksachen · 20. Januar 2020
- 8. 19/21305 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20998 - Umsetzung der Verbesserung der Zusammenarbeit und Strukturen bei der OrganspendeBundestag Drucksachen · 28. Juli 2020