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1. November 2016
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1. April 2019
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26. März 2024
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31. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter
- 1.
- der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5.
- der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6.
- der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7.
- der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
(2) Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. Er ist insbesondere zu beteiligen
- 1.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.