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Version
1. November 1974
1. November 1974
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23. Oktober 2024
23. Oktober 2024
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
- 1.
- für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
- a)
- überwiegend für eine Person tätig sind oder
- b)
- ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
- 2.
- für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
Fachbeiträge • 40
- 1. Arbeitnehmer oder Selbstständiger - Abgrenzung im ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 20. November 2023
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- 3. § 12a Arbeitnehmerähnliche PersonenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2020
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Öffentliche Quellen • 12
- 1. 18/11313 - Kleine Anfrage: Lohngleichheit zwischen Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 2. 18/11590 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11313 - Lohngleichheit zwischen Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 21. März 2017
- 3. 19/6970 - Unterrichtung: Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2018Bundestag Drucksachen · 14. Januar 2019
- 4. 19/18379 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17667 - Arbeitsbedingungen in Museen und GedenkstättenBundestag Drucksachen · 25. März 2020
- 5. 19/22122 - Antrag: Gute Arbeit und soziale Sicherheit für Crowd-Worker bei der ortsungebundenen PlattformarbeitBundestag Drucksachen · 8. September 2020
- 6. 19/23937 - Antrag: Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsgerecht entwickeln - Qualität, Regionalität und Solidarität ausbauen statt abbauenBundestag Drucksachen · 3. November 2020
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