(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Fachbeiträge • 16
- 1. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Verbraucher- und RegelinsolvenzEingeschränkter ZugriffIn: Mmr · www.ilex-recht.de · 15. August 2017
- 2. Neue Regelungen zur Zustellung im Insolvenzverfahren ab 2021Eingeschränkter ZugriffGötz Fuhrmann-Rüdlin · www.brrs-rechtsanwaelte.de · 21. Februar 2022
- 3. Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach rechtskräftiger VerfahrenseinstellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Januar 2013
- 4. Insolvenzverwaltervergütung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juni 2014
- 5. Gemeinsame Reformvorschläge von NIVD und VID zur Reform der Insolvenzrechtlichen VergütungsverordnungEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 19. November 2019
- 6. Reformvorschläge zur InsVVEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 13. August 2019
- 7. Vergütung für Zustellungen durch den InsolvenzverwalterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. April 2013
- 8. Insolvenzverfahren 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Dezember 2013