(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Fachbeiträge • 23
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- 6. Vorschussrückzahlungsverpflichtung des (wegen Straftat) entlassenen InsolvenzverwaltersEingeschränkter Zugriffwww.niehus-rechtsanwaelte.de · 30. August 2023
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- 8. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Verbraucher- und RegelinsolvenzEingeschränkter ZugriffIn: Mmr · www.ilex-recht.de · 15. August 2017
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 14/6371 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Berufsrecht der Rechtspflege, in Rechtspflegegesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Gesetzen des Straf- und OrdnungswidrigkeitenrechtsBundestag Drucksachen · 20. Juni 2001
- 2. 16/7251 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzververfahren (GAVI)Bundestag Drucksachen · 21. November 2007