(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
- 1.
- das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- 2.
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
- 3.
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
- 1.
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- 2.
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
- 1.
- indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
- 2.
- abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.
Fachbeiträge • 26
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Öffentliche Quellen • 28
- 1. 9/1878 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 27. Juli 1982
- 2. 12/3542 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft - Drucksache 12/3320 - hier: Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 22. Oktober 1992
- 3. 12/8005 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5826 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. Juni 1994
- 4. 12/8390 - Antwort: Entwicklung der Beiträge zu den Industrie- und HandelskammernBundestag Drucksachen · 23. August 1994
- 5. 12/5826 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 1993
- 6. 13/6063 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Reform des Industrie- und HandelskammerwesensBundestag Drucksachen · 8. November 1996
- 7. 14/9175 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Beiträge, Aufgaben und Effizenz der Industrie- und HandelskammernBundestag Drucksachen · 29. Mai 2002
- 8. 14/3433 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften -14/2959- hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Mai 2000