(1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets unterschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind solche Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des Transferpakets Fremdvergleichspreise anzusetzen, die insgesamt dem nach § 2 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem entsprechen.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 3, des § 1 Absatz 4 oder des § 1 Absatz 5 Satz 2, sind die Verrechnungspreise für die Geschäftsvorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend so anzusetzen, dass sie zusammen mit den ursprünglich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 2 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem entsprechen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Welche Änderungen die novellierte Verordnung zur Funktionsverlagerung mit sich bringtEingeschränkter ZugriffAlessia-Maureen Dickler · www.ey.com · 10. September 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024BMF Schreiben · 12. Dezember 2024
- 2. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023BMF Schreiben · 6. Juni 2023
- 3. Verwaltungsgrundsätze FunktionsverlagerungBMF Schreiben · 13. Oktober 2010
- 4. Glossar "Verrechnungspreise"BMF Schreiben · 19. Mai 2014