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1. September 2009
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1. August 2013
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2. Februar 2026
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(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Fachbeiträge • 15
- 1. Keine Befreiung von auf Staatskasse übergegangenen Ansprüchen, § 59 RVGEingeschränkter Zugriffwww.niehus-rechtsanwaelte.de · 18. September 2022
- 2. Wahlanwaltsgebühren nach aufgehobener ProzesskostenbewilligungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 16. Oktober 2013
- 3. Restschuldbefreiung - vorsätzliche unerlaubte HandlungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 13. September 2013
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- 5. Nr. 02/24Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 8. Juli 2024
- 6. Kostenerstattung bei ratenfreier ProzesskostenhilfeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Juli 2009
- 7. KostenerstattungsanspruchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. März 2022
- 8. Pflichtverteidiger und das AdhäsionsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Januar 2011
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 20/3584 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/2164 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZivilprozessordnungBundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 3. 20/2164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZivilprozessordnungBundestag Drucksachen · 8. Juni 2022