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1. August 2013
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16. Juli 2014
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1. Oktober 2017
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28. Juni 2019
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1. Mai 2024
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2. Februar 2026
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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.
(3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Fachbeiträge • 20
- 1. HonorarklageEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 18. Juni 2015
- 2. Mittelgebühr in BußgeldverfahrenEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 24. Juli 2018
- 3. Bußgeldverfahren - Mittelgebühr bei durchschnittlicher AngelegenheitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Mai 2013
- 4. Rechtsanwalt - Mitteilungspflicht über anfallende GebührenEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 15. März 2022
- 5. Bußgeldverfahren - durchschnittliche AngelegenheitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 2. Juli 2013
- 6. RVG § 42 Abs. 1 Satz - Pauschvergütung für Fremdschriftsatz in RevisionEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 23. September 2012
- 7. Nr. 05/18Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 15. November 2018
- 8. Erledigungsstatistiken Oberlandesgericht Köln 2017Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 23. März 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/8939 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von FreiheitsentziehungenBundestag Drucksachen · 2. April 2019
- 2. 19/10243 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/8939 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/9767 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von FreiheitsentziehungenBundestag Drucksachen · 15. Mai 2019
- 3. 19/23484 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)Bundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 4. 20/8650 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle ZusammenarbeitBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023