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1. August 2013
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1. Oktober 2021
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Fachbeiträge • 4
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- 2. Änderungen bei InkassodienstleistungenEingeschränkter ZugriffSabine Jungbauer · https://mkg-online.de/ · 25. August 2021
- 3. Senkung von Beitreibungskosten und Hinweispflichten zur Bekämpfung des InkassounwesensEingeschränkter ZugriffJasmin Kröner · https://mkg-online.de/ · 28. Oktober 2020
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