Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
- nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
- 2.
- nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
- 3.
- nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
- 4.
- in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Fachbeiträge • 53
- 1. Gegenstandswert bei Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Mai 2011
- 2. Verurteilung zur Auskunft - und die Vorlage nicht näher bezeichneter BelegeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. März 2021
- 3. Die Bemessung der Beschwer - und ihre Überprüfung in der RechtsbeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. März 2023
- 4. Anwaltsgebühren bei fehlgeschlagener PfändungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Oktober 2010
- 5. Gegenstandswert 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Januar 2016
- 6. VollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2026
- 7. Anwaltsgebühren für die Einholung einer Drittauskunft über den SchuldnerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Mai 2019
- 8. Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher - und die 0,3-VerfahrensgebührEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2019