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§ 2§ 4
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  1. ZollKostV

§ 3 ZollKostV - Gebührensätze

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
68 Euro.

(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
10 249 Euro.
Weitere Inhalte
  • § 55 IntFamRVG - Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111
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