(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.
Fußnote
(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)
Fachbeiträge • 16
- 1. BVerwG 3 C 3.10, Beschluss vom 21. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 3 C 4.10, Beschluss vom 21. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 26.14, Urteil vom 17. September 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 10 C 1.16, Urteil vom 15. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 C 14.12, Urteil vom 21. März 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 8 C 2.12, Urteil vom 30. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 A 16.15, Urteil vom 15. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 B 24.06, Beschluss vom 05. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de