Version
12. März 2026
12. März 2026
>
Version
17. März 2026
17. März 2026
>
Version
23. April 2026
23. April 2026
>
Version
17. August 2026
17. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 6.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,
- 8.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,
- 9.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder
- 11.
- entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1.
- in den Fällen des
- a)
- Absatzes 1 und
- b)
- Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.