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25. Mai 2016
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11. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc.A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt.
(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte (unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung.