(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
- 1.
- die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
- 2.
- deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
- 1.
- Kraftomnibusse,
- 2.
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
- 3.
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- 4.
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- 5.
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
- 6.
- land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
- 7.
- emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 30. Juni 2031,
- 8.
- überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
- 9.
- emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen,
- 10.
- Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1.
- der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
- 2.
- der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
- 3.
- den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) (weggefallen)
Fachbeiträge • 118
- 1. 3 AZR 414/12Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 11. Februar 2013
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Rundschreiben: Änderung Bundesfernstraßenmautgesetz zur LkWEingeschränkter ZugriffLara Pfeuffer · www.vdwbayern.de · 3. Juli 2024
- 4. Ausweitung der Maut-Pflicht zum 1. Juli 2024Eingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 17. November 2023
- 5. Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts klärenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 16. April 2014
- 6. Lkw-Maut: Was gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz?Eingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 13. Juni 2017
- 7. Leasing-Geber nicht als Mautschuldner in Anspruch nehmenEingeschränkter ZugriffFiveandfriends Gmbh · www.leasingverband.de · 14. Oktober 2013
- 8. Unternehmen e. V.: Positionen und StellungnahmenEingeschränkter ZugriffFiveandfriends Gmbh · www.leasingverband.de · 14. Oktober 2013
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 18/11135 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 19/3930 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßenmautgesetzesBundestag Drucksachen · 22. August 2018
- 3. 19/4800 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4190 - Ausgestaltung der Lkw-Maut ab 2019Bundestag Drucksachen · 8. Oktober 2018
- 4. 19/5102 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/3930 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßenmautgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 5. 19/5110 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/3930, 19/5102 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßenmautgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 6. 19/7797 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 7. 19/12545 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12187 - Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch LkwsBundestag Drucksachen · 21. August 2019
- 8. 19/12187 - Kleine Anfrage: Mautbefreiung bei geringfügiger Nutzung von Erdgas durch LkwsBundestag Drucksachen · 6. August 2019