Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 23. September 2025 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 6. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
- § 1
(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.
(2) ...