(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) übertragen, die nach Absatz 2 zu bilden ist.
(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Auslandsbevollmächtigten und einem Vorsitzer. Der weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland zugestimmt hat. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.
(3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß. Die Auslandsspruchstelle entscheidet bei Übereinstimmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne den Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevollmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich dabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entscheidung der Auslandsbevollmächtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie über die Bestellung, die Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 13/8022 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/7480 - Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/7917 - Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/734 - Ersetzen der Kilometerpauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine einheitliche Entfernungspauschale d) zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Poß, Ingrid Matthäus-Maier, Edelgard Bulmahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/3701 - Für eine gerechte und einfache Einkommensbesteuerung e) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Oswald Metzger, Kristin Heyne, Franziska Eichstädt-Bohlig, Simone Probst und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/7895 - Einkommensteuerreform für Gerechtigkeit und TransparenzBundestag Drucksachen · 24. Juni 1997