(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Fachbeiträge • 2
- 1. Welche Regelungen des Arbeitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Vorsorge haben Arbeitgeber zu beachten?Eingeschränkter ZugriffGloistein & Partner · www.gloistein-partner.de · 20. Februar 2020
- 2. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-passau.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/29166 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. April 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. April 2021