Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
13. Juli 2013
13. Juli 2013
>
Version
26. Juni 2021
26. Juni 2021
>
Version
31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind
- 1.
- Tierversuche im Hinblick auf
- a)
- die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
- b)
- die Zahl der verwendeten Tiere,
- c)
- die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden,
- 2.
- die Haltung, die Zucht und die Pflege derjenigen Tiere zu verbessern, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, damit diese Tiere nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist.
(2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
- 1.
- an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- 2.
- an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder
- 3.
- am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
- 1.
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- 2.
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken
- a)
- die Organe oder Gewebe zu transplantieren,
- b)
- Kulturen anzulegen oder
- c)
- isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,
- 3.
- die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,
- 1.
- das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden,
- 2.
- ein Eingriff oder eine Behandlung an einem Nutztier, der oder die
- a)
- in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird und
- b)
- nicht zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, oder
- 3.
- eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird.
(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln.
Fachbeiträge • 12
- 1. VG GIEßEN: TIERVERSUCHE AN DSUNGARISCHEN ZWERGHAMSTERN MÜSSEN VORERST UNTERBLEIBENEingeschränkter ZugriffDr. Gregor · www.dr-gregor.eu · 19. Juni 2019
- 2. Tierschutzrecht in DeutschlandEingeschränkter ZugriffVerwaltung · www.roettgen-kluge-hund.de · 23. Dezember 2014
- 3. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? Rechtsanwalt hilft!Eingeschränkter Zugriffwww.ra-odebralski.de · 28. Mai 2026
- 4. Deutsches Tierschutzgesetz und UnionsrechtEingeschränkter ZugriffVerwaltung · www.roettgen-kluge-hund.de · 12. Dezember 2014
- 5. Veröffentlichung von rechtswidrig auf einem Betriebsgelände erstelltem FilmmaterialEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. Heimliche Aufnahmen eines Tierversuchslabors dürfen veröffentlicht werden!- OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az.: 3 U 77/04Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Veröffentlichung von rechtswidrig auf einem Betriebsgelände erstelltem FilmmaterialEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 8. Heimliche Aufnahmen eines Tierversuchslabors dürfen veröffentlicht werden!- OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az.: 3 U 77/04Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/15940 - Unterrichtung: Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019)Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 2019
- 2. 19/16190 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Dezember 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2019
- 3. 19/16878 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16554 - Verhalten der Bundesregierung im Vertragsverletzungsverfahren zur EU-VersuchstierrichtlinieBundestag Drucksachen · 29. Januar 2020
- 4. 19/16554 - Kleine Anfrage: Verhalten der Bundesregierung im Vertragsverletzungsverfahren zur EU-VersuchstierrichtlinieBundestag Drucksachen · 16. Januar 2020
- 5. 19/20238 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19838 - Forschung zu Ersatzmethoden für TierversucheBundestag Drucksachen · 19. Juni 2020
- 6. 19/19540 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/18852 - Tierversuche in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. Mai 2020
- 7. 19/18770 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. April 2020
- 8. 19/27012 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26074 - Tierversuche der BundeswehrBundestag Drucksachen · 25. Februar 2021