(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.
(2) Maut-Basisdaten sind:
- 1.
- das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,
- 2.
- die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,
- 3.
- die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird,
- 4.
- die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,
- 5.
- die geforderten Mautbuchungsnachweise.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für GüterverkehrBundestag Drucksachen · 28. November 2022
- 2. 19/27522 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen MautdienstesBundestag Drucksachen · 11. März 2021