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19. August 2008
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13. Mai 2022
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
- 1.
- sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
- 2.
- ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,
- 3.
- sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
- 4.
- keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
- 5.
- der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.