(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn
- 1.
- sie am 1. Dezember 2022
- a)
- einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und
- b)
- ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
- 2.
- kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
- 1.
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,
- 2.
- Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 3.
- Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.
(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 20/3938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des ÜbergangsbereichsBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2022
- 2. 20/3528 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3100, 20/3102, 20/4001 Nr. 1.1 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 18. November 2022
- 3. 20/3526 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) - Drucksachen 20/3100, 20/3102 -Bundestag Drucksachen · 18. November 2022
- 4. 20/6653 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2022 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2022Bundestag Drucksachen · 3. Mai 2023
- 5. 20/7800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)Bundestag Drucksachen · 18. August 2023
- 6. 20/12405 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12169 - EEG-KontoBundestag Drucksachen · 26. Juli 2024
- 7. 20/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 16. August 2024
- 8. 21/500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2025