(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
- 1.
- Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.
- 2.
- Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr 2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.
(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/12415 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Struktur der Conterganstiftung für behinderte Menschen sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung der entsprechenden Vorschriften des ConterganstiftungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Juli 2019
- 2. 21/6318 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5944 - Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und ZukunftBundestag Drucksachen · 8. Juni 2026