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7. Dezember 2022
7. Dezember 2022
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16. März 2026
16. März 2026
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 Satz 1 bis 4 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebührengläubigerschaft und die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihr in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind gebühren- und auslagenfrei.
Fachbeiträge • 1
- 1. Gesetzentwurf: Änderung des LuftsicherheitsgesetzesEingeschränkter ZugriffDgkorff · www.grafkerssenbrock.com · 23. November 2025
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/10857 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10500 - Überarbeitung der LuftsicherheitsgebührenverordnungBundestag Drucksachen · 13. Juni 2019
- 2. 19/26854 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26372 - Umfangreiche Coronahilfen für den Luftverkehr ohne verbindliche KlimaauflagenBundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 3. 20/4501 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4035 - Chaos an Flughäfen und Fachkräftesituation im LuftverkehrBundestag Drucksachen · 15. November 2022
- 4. 20/9662 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Dezember 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2023
- 5. 20/13350 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des LuftsicherheitsgesetzesBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 6. 20/13862 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13584 - Höchste Sicherheit des zivilen deutschen Luftverkehrs zu international wettbewerbsfähigen KostenBundestag Drucksachen · 18. November 2024
- 7. 21/3252 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des LuftsicherheitsgesetzesBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2025