Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 17. Mai 2023 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 17. Juni 2026 |
Versionen des Textes
- Eingangsformel
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
- Erster Teil Wahlorgane
- § 1
Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.
- die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.
- der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.
- die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).