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1. Juni 2023
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31. Dezember 2024
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1. Januar 2025
1. Januar 2025
(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
Fachbeiträge • 40
- 1. BGH, Beschl. 5.10.2017 - I ZR 7/16Eingeschränkter ZugriffRa Markus Rössel, Ll.M. (Informationsrecht), Köln · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 31. März 2018
- 2. Arbeitnehmerdatenschutz: § 32 BDSG neu (2009)Eingeschränkter ZugriffRa Michael W. Felser · www.felser.de · 27. August 2009
- 3. Harmonisierung des Grundrechtsschutzes in der Europäischen UnionEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 9. September 2013
- 4. BAG, Urteil v. 19.02.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Februar 2015
- 5. LArbG Hamburg, Urteil v. 21.07.2016, Az.: 8 Sa 32/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. BGH, Urteil v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 530/1Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Überwachung des Arbeitnehmers, BArbG, Urt. v. 29.06.2017, Az.: 2 AZR 597/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 8. LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016, Az.: 4 Sa 61/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 18/10847 - Antwort: auf die Kleine Anfrag - Drucksache 18/10698 - Fragen zur Sicherheit beim Bundesamt für VerfassungsschutzBundestag Drucksachen · 17. Januar 2017
- 2. 19/1511 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1203 - Einsatz von Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden in der PrivatwirtschaftBundestag Drucksachen · 3. April 2018
- 3. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 4. 18/11325 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2017
- 5. 18/11163 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundeskriminalamtgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Februar 2017
- 6. 18/11493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 7. 20/9148 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)Bundestag Drucksachen · 7. November 2023
- 8. 20/6633 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6341 - Aktueller Stand der polizeilichen Datenhaltung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 28. April 2023