(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
- 2.
- der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Fachbeiträge • 3
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Öffentliche Quellen • 3
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- 2. 20/3715 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe - Drucksache 20/3499 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 3. 20/2245 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts - Drucksache 20/1636 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2022