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7. Juni 2013
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5. April 2017
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1. Januar 2024
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20. August 2025
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28. Juli 2026
28. Juli 2026
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde. Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
- 1.
- auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und
- 2.
- mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt.
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen.
Fachbeiträge • 203
- 1. Planfeststellung zum Nachbarrechtlichen AusgleichsanspruchEingeschränkter ZugriffNikolas Stamm · www.wir-wanderer.de · 19. Oktober 2023
- 2. Netzausbau: Neue Vorschriften für das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren zum 02. April 2026 in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 22. April 2026
- 3. Prof. Dr. Dominik KupferEingeschränkter ZugriffRedakteur 3 · www.w2k.de · 4. Oktober 2021
- 4. Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Die wesentlichen Änderungen im ÜberblickEingeschränkter ZugriffMirjam Büsch · www.fn.legal · 7. September 2026
- 5. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Bremer Stadtbahn Linie 8 abgewiesenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 4. März 2022
- 6. Planfeststellungspflicht für die Sanierung der A 3 bei Bonn muss erneut geprüft werdenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 10. September 2026
- 7. Update Umweltrecht GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 16. Januar 2026
- 8. Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen Bauherrin einer öffentlichen VerkehrsbaumaßnahmeEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 22. Dezember 2021
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 19/16907 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/15619, 19/16405, 19/16578 Nr. 1.12 - Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/15626, 19/16403, 19/16578 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich c) zu dem Antrag der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Daniela Kluckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/16040 - Mehr Tempo bei der Infrastruktur - Planungsturbo jetzt d) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg Cezanne, Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/16042 - Planungskapazitäten ausbauen und Bürgerbeteiligung wirksamer machen und Aushöhlung durch Maßnahmengesetze verhindernBundestag Drucksachen · 29. Januar 2020
- 2. 19/22778 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen - Drucksache 19/22139 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 3. 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 4. 20/1011 - Antrag: Tempo machen bei Verkehrsprojekten - Weitere Beschleunigungspotenziale hebenBundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 5. 20/3480 - Kleine Anfrage: Brückenmodernisierung an BundesautobahnenBundestag Drucksachen · 20. September 2022
- 6. 20/3812 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3480 - Brückenmodernisierung an BundesautobahnenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2022
- 7. 20/4665 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an Brücken auf BundesfernstraßenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 8. 19/28511 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27660 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und StraßenBundestag Drucksachen · 14. April 2021