Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
7. Juni 2013
7. Juni 2013
>
Version
22. Dezember 2018
22. Dezember 2018
>
Version
26. November 2020
26. November 2020
>
Version
20. August 2025
20. August 2025
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
- wer selbst Beteiligter ist;
- 2.
- wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- 3.
- wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- 4.
- wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- 5.
- wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- 6.
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 1.
- der Verlobte,
- 2.
- der Ehegatte,
- 2a.
- der Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4.
- Geschwister,
- 5.
- Kinder der Geschwister,
- 6.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 6a.
- Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- 7.
- Geschwister der Eltern,
- 8.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- 1a.
- in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Fachbeiträge • 48
- 1. Rechtspfleger sind keine RichterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Januar 2010
- 2. Der Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 (2 BvR 890/06) zur finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden durch den StaatEingeschränkter ZugriffDr. Jens Robbert · www.anwalt-potsdam.de · 17. August 2009
- 3. VG Hamburg: Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werdenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 5. November 2023
- 4. VG Hamburg: Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werdenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 5. November 2023
- 5. Besonderheiten im Arbeitsrecht im öffentlichen DienstEingeschränkter ZugriffHenry Bach · www.rechtsanwalt-bach.de · 14. September 2019
- 6. Abmarkung trotz Vorbefassung rechtmäßigEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. September 2026
- 7. Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O - Hotstegs RechtsanwaltEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 5. Dezember 2019
- 8. Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten vom Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz bei SelbstbetroffenheitEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 8. September 2024
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 20/12776 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 20/8226 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8078 - Praxis bei der Gewährung von Wasserstoff-Fördergeldern durch das Bundesministerium für Digitales und VerkehrBundestag Drucksachen · 5. September 2023
- 3. 20/6919 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6696 - Personalentscheidungen im Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzBundestag Drucksachen · 24. Mai 2023
- 4. 20/8183 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. August 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. September 2023
- 5. 20/6879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen VerkehrsnetzesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 6. 20/10280 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 7. 21/1498 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 8. 21/5346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40Bundestag Drucksachen · 15. April 2026