(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
- 1.
- Unterschriften ohne zugehörigen Text,
- 2.
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
- 1.
- die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
- 2.
- die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
- 3.
- den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
- 4.
- den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Fachbeiträge • 2
- 1. BGH: Anerkennung der Beglaubigung durch BetreuungsbehördeEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelte-morlaixplatz.de · 16. März 2021
- 2. Rundfunkbescheid - Überprüfung auf formale und inhaltliche WirksamkeitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 16. September 2018
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13952 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 20/13963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 3. 21/1848 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 4. 21/2460 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) - Drucksache 21/1848 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025