(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Fachbeiträge • 24
- 1. AusschlussfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. März 2026
- 2. Schwerbehinderung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Juni 2022
- 3. Pflichtanmeldungen und PrüfungstermineEingeschränkter Zugriffwww.uni-leipzig.de
- 4. SchwerpunktstudiumEingeschränkter Zugriffwww.uni-leipzig.de
- 5. BGH: Nachträgliche Änderung der Berechnung des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV erfordert erneute Anzeige der Vereinbarung bei der RegulierungsbehördeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Übergangsbestimmungen zu Ausschreibungen bei Onshore-WEAEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. Letztmalige Fristverlängerung für SchlussabrechnungenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 18. März 2024
- 8. BVerwG 5 C 1.20, Urteil vom 26. Juni 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de