(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Fachbeiträge • 32
- 1. BVerwG 1 WB 9.08, Beschluss vom 30. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 3.10, Beschluss vom 01. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 56.07, Urteil vom 19. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 31.08, Beschluss vom 30. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 B 25.15, Beschluss vom 20. Dezember 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 1.09, Beschluss vom 24. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 C 8.09, Urteil vom 04. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 10 C 1.06, Urteil vom 17. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de