(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
- in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
- 2.
- in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
- 3.
- in anderen Angelegenheiten, die
- a)
- eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
- b)
- eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
- in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Fachbeiträge • 77
- 1. Widerruf eines VerwaltungsaktsEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 19. September 2026
- 2. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14; 3051/14) über die Festsetzungsverjährung der Anschlußbeiträge gemäß § 8 VII 2 KAG BrandenburgEingeschränkter ZugriffDr. Jens Robbert · www.anwalt-potsdam.de · 15. März 2016
- 3. Asylrecht: Handlungsmöglichkeiten des Asylbewerbers nach unanfechtbarer Ablehnung des AsylerstantragesEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 29. Oktober 2013
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- 5. Entscheidung des Monats Dezember 2022Eingeschränkter ZugriffKirsten Herchen · www.hlb-schumacher-hallermann.de · 5. Januar 2023
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- 8. Allgemeines Verwaltungsrecht: Widerruf der Reisegewerbekarte und Gewerbeuntersagung wegen SteuerschuldenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-schenderlein.de · 14. Juli 2022
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/10938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 18/12144 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11325, 18/11655, 18/11822 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/11401 - Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger stärkenBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 3. 18/11655 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) - Drucksache 18/11325 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. März 2017
- 4. 18/11246 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10933 - "Reichsbürger" - Anhaltspunkte für eine Bewegung in WaffenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 5. 18/11612 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)Bundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 6. 18/11187 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten - Drucksache 18/10938 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 7. 19/10310 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2019
- 8. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020