(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
Fachbeiträge • 1
- 1. Luftrecht: SERA - Weitere Änderungen 2014Eingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 3. Januar 2014
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/12901 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12450 - Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche RahmenbedingungenBundestag Drucksachen · 2. September 2019
- 2. 21/7282 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6978 - Kommerzielle Anbieter von Wettermodifikation (Cloud Seeding), Geoengineering und Solar Radiation Management in Deutschland und in der Europäischen Union, genehmigte Einsätze, eingesetzte Seeding-Partikel sowie Unterstützung wissenschaftlicher ForschungBundestag Drucksachen · 22. Juli 2026
- 3. 21/6978 - Kleine Anfrage: Kommerzielle Anbieter von Wettermodifikation (Cloud Seeding), Geoengineering und Solar Radiation Management in Deutschland und in der Europäischen Union, genehmigte Einsätze, eingesetzte Seeding-Partikel sowie Unterstützung wissenschaftlicher ForschungBundestag Drucksachen · 9. Juli 2026