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§ 10§ 12
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  1. BOStrab

§ 11 BOStrab - Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:

1.
Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und
2.
Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.

(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.

Weitere Inhalte
  • LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2025 - L 1 VE 28/24
  • VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2025 - 15 CS 25/135
  • OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.06.2022 - 6 U 12/22
  • § Münz10DMBek 1996-05
  • § 22 EntgTranspG - Berichtszeitraum und Veröffentlichung
  • § 20 CWÜAG - Befugnisse der Zollbehörden
  • § 13 RegZensErpG - Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
  • § 33 BOStrab - Fahrzeuggestaltung
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