(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
- 1.
- zum Hauptmann nach fünf Jahren,
- 2.
- zum Major nach neun Jahren und
- 3.
- zum Oberst nach 15 Jahren.
(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
- 1.
- zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
- 2.
- zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
- 3.
- zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
Fachbeiträge • 2
- 1. Auswahlverfahren für den horizontalen Laufbahnwechsel eines OffiziersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2014
- 2. BVerwG 1 WB 1.13, Beschluss vom 30. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. November 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. November 2020