(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verliehen werden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Verfahrensinformation zu 2 VR 2.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 38.06, Beschluss vom 08. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 11.13, Urteil vom 11. September 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 59.14, Beschluss vom 14. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 2 B 1.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 18.07, Beschluss vom 08. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de