(1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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