BGH
7. Januar 2009
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BGH
17. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - 3 StR 467/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 467/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung und Gegenvorstellung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 gemäß §§ 44, 356 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch § 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts.
Unterschrift
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert