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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.12.2004 - 34 W (pat) 57/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 57/00 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 57/00 Verkündet am 2. Dezember 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 03 813
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dr.-Ing. Barton, Harrer und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2000 wurde das Patent mit der Bezeichnung "Bauholz-Hobelmaschine und Abbundanlage mit Hobelmaschine" von der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts mangels Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 widerrufen. Begründet wird dies durch offenkundige Vorbenutzung des in einem Prospekt der Firma H… … (Anlage D8) beworbenen Vollautomatischen 4-Seiten Bauholzhobel- und Fassautomaten, zu dem von der Einsprechenden auch eine Konstruktionszeichnung (Anlage D2) vorgelegt wurde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt das Patent mit einem eingeschränkten Anspruch 1 weiter, welcher lautet:
1. Hobelmaschine (11) in der Bauform eines Dickenholbers mit paarweise einander gegenüberliegenden, von einem - auch nur über einen Teil seiner Länge zu hobelnden - Balken (16) quer zu dessen Mittelachse (34) abhebbaren Hobelwellen (14) in einem Vorschubbett (18) für den in Vorschubrichtung (15) zuzuführenden und durch Spanabhebung zu bearbeitenden Balken (16), dadurch gekennzeichnet, daß während des Balken-Vorschubes jede beider Hobelwellen (14) auf jeweils vorgebbare Hobelmaße in Bezug auf die Balken-Längsachse einstellbar und jeweils an einer Stufe (36) von einer gehobelten Teillänge zur sich anschließenden weniger tief oder gar nicht gehobelten Teillänge des Balkens (16) von diesem wieder abhebbar ist, wobei der Balken (16) unter Beibehaltung seiner bisherigen Vorschubrichtung (15) durch die Hobelmaschine (11) hindurch weiter vorschiebbar und mittels Abtriebsrädern (13) ausgebbar ist, die an der Stufe (36) relativ zur Mittelachse (34) des Balkens (16) einer elastischen Andruckkraft entgegen zurückweichen.
Hieran schließen sich 7 Unteransprüche und ein nebengeordneter Anspruch, wie erteilt, an.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, der vorbenutzte Hobelautomat beruhe auf dem Prinzip eines Bauhoblers, der mit dem Vorderschuh des Hobelwerkzeuges (welches in der Anlage D2 die Bezugsziffer 5 aufweist) der Oberfläche des zu hobelnden Werkstückes folge und somit keinen Dickenhobler im Sinne des angefochtenen Patents darstelle.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in Patentanspruch 1 Zeile 1 nach "Hobelmaschine (11)" eingefügt wird: "in der Bauform eines Dickenhoblers".
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Einspruch war zulässig.
Die Beschränkung im geltenden Anspruch 1 auf eine Hobelmaschine in der Bauform eines Dickenhoblers, ist formal nicht zu beanstanden, da sie sich unmittelbar aus der Beschreibungseinleitung ergibt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der offenkundig vorbenutzte Bauholzhobelautomat gemäß Anlage D8/Anlage D2 als Dickenhobler nach dem Streitpatent aufzufassen ist. Nach den Ausführungen auf Seite 2 des Prospektes D8 ist der bekannte Hobelautomat jedenfalls auch in der Lage, im Durchlauf (vgl die bemaßte Skizze) nur Teilbereiche vorne oder hinten auf Dicke zu hobeln (siehe unter "Umfangreiche Betriebsarten").
Von der Patentinhaberin wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Hobelmaschinen, wie sie mit dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 vorausgesetzt werden, und wie sie vom prinzipiellen Aufbau her auch in dem in der Beschreibungseinleitung genannten Prospekt der Firma Z… dargestellt sind (vgl insb. die Abbildung auf der ersten Seite links unten "Zweiseitig gerade") auf jeweils vorgebbare Hobelmaße in Bezug auf die Balken-Längsachse mittels Handrad oder motorisch einstellbar sind. Diese Verstellmöglichkeiten ermöglichen es grundsätzlich, auch während des Balken-Vorschubes, das Hobelmaß zu verändern, zB von einer gehobelten Teillänge zur sich anschließenden weniger tief oder gar nicht gehobelten Teillänge des Balkens von diesem wieder "hochzufahren". Dass dabei sowohl die Antriebsräder wie auch die Abtriebsräder in Funktion bleiben müssen, ist für den hier vorauszusetzenden Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Diesem Fachmann ist zudem allgemein bekannt, dass die angetriebenen Antriebs- und Abtriebsräder so viel Spiel haben müssen, dass sie belastet den Holzunebenheiten folgen und auf der gehobelten Fläche unter einem gewissen Druck aufliegen. Damit ist es zumindest im Falle einer nur kleinen Vergrößerung des Hobelmaßes (dh bei einem nur geringen Auseinanderfahren bzw weniger tiefen Hobeln) problemlos möglich, die sich ausbildende Stufe, unter Beibehaltung der bisherigen Vorschubrichtung zu überwinden. Sollte bei einem vorhandenen Dickenhobler mit zwei gegenüberliegenden Hobelwellen die Höhe der gewünschten Stufe, von der gehobelten zur beispielsweise ungehobelten Teillänge, im Abtrieb zu Problemen führen, so wäre es für den Fachmann, der derartige Hobelmaschinen baut, eine rein konstruktive Maßnahme, die Abtriebsräder dieser Maschine so zu gestalten, dass sie an dieser Stufe, relativ zur Mittelachse des Balkens, einer elastischen Andruckkraft entgegen, im benötigten Umfang zurückweichen können.
Somit lag es zumindest durch die Informationen in dem Prospekt nach Anlage D8 für den Fachmann nahe, auch übliche Dickenhobler (im Sinne des Streitpatents) so zu betreiben und nötigenfalls konstruktiv so zu verändern, dass auch Teilbereiche unter Ausbildung einer Stufe ohne Änderung der Vorschubrichtung gehobelt werden können. Dies entspricht aber der hier beanspruchten Hobelmaschine.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Ipfelkofer Dr. Barton Harrer Pontzen
Bb