BGH
15. Dezember 2005
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BGH
23. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - 3 StR 281/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 281/04 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 EUR bewilligt.
Gründe
Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.
Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 EUR (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten wegen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 EUR angemessen.
Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revisionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst wurden.
Unterschrift
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert