Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
1. Oktober 2017
1. Oktober 2017
>
Version
28. Juni 2019
28. Juni 2019
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
1. Mai 2024
1. Mai 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
Fachbeiträge • 18
- 1. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Kein Sonderopfer des Pflichtverteidigers?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Juli 2020
- 4. Kein Sonderopfer des Pflichtverteidigers?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Juli 2020
- 5. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger im RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Juni 2020
- 6. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger im RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. Juni 2020
- 7. Pauschgebühr für den Wahlanwalt für Tätigkeiten im RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Mai 2025
- 8. Versagung der Pauschgebühr vor Abschluss des StrafverfahrensEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Mai 2025