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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - 1 StR 120/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 120/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Mosbach vom 17. Dezember 2004 wird als unbe gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 11 der Urteilsgründe nicht ausdrück lich ausgesprochen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schon Erwachsener war. Der Senat entnimmt jedoch der Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Schwergewicht der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs lag und damit alle Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht be urteilt worden sind (§ 32 JGG). Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraus setzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständ lichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteils gründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Be trag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen
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wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht.
Unterschrift
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf