Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
- 1.
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
- 2.
- auf Grund eines erlangten Rechts.
Fachbeiträge • 438
- 2. Leichtfertige Geldwäsche und gewerbsmäßiger Betrug - und die Haftung des KontoinhabersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Februar 2013
- 3. OLG Frankfurt: Rente von CumEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 7. August 2026
- 4. EntschädigungsanspruchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. August 2023
- 5. Die juristische Presseschau vom 5. August 2026: Rentenpfändung bei Hanno BergerEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 5. August 2026
- 6. Der veruntreuende Justizangestellte - Verfall von Wertersatz und der Schadensersatzanspruch des LandesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. April 2015
- 7. Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung - und die ÜbergangsregelungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juni 2019
- 8. Die juristische Presseschau vom 5. August 2026: Rentenpfändung bei Hanno BergerEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 5. August 2026