(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Fachbeiträge • 24
- 1. Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische UnterbringungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Februar 2013
- 2. Straßenverkehrsgefährdung bei alltäglichen UnfällenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 16. April 2026
- 3. Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität bei minder schweren FällenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. Dezember 2025
- 4. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-passau.de
- 5. Standorte nach EbenenEingeschränkter Zugriffwww.ruhr-uni-bochum.de
- 6. Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität bei minder schweren FällenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. Dezember 2025
- 7. ZahnmedizinReportEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. ZahnmedizinReportEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va