Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.02.2023 - 25 W (pat) 41/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 41/21 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 41/21 Verkündet am 09.02.2023 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 206 406.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:090223B25Wpat41.21.0
Gründe
I.
Das Zeichen
Königslage
ist am 17. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36: Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen; Leistungen von Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für das Mieten von Grundstücken; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem Management von Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immobilienwesen]; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Grundbesitz; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Vermittlung von Verpachtungen und Vermietungen von Immobilien; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen [für Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von Finanzierungen für den Immobilienerwerb; Immobilienberatung; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer; Immobiliendienstleistungen; Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Vermittlung von Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien; Immobilienschätzung; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Immobilienvermietungen; Immobilienvermietungsdienste; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Beratung über Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilien verwalten; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Investieren in Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Immobilienplanung [finanziell]; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von Immobilien; Ermitteln von Immobilienwerten; Immobilienplanung [Finanzgeschäfte]; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Immobilieninvestmentdienste; Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen; Bewertung von Versicherungsansprüchen von Immobilien; Erstellen von Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienbewertung; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von Auskünften über Liegenschaften [Immobilien]; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Vermittlung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Beratung über Immobilien; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Vermitteln von Immobilienversicherungen; Klasse 37: Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung von Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.
Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 23. Juni 2020 die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke "Königslage" die branchen- und werbeübliche Bezeichnung für eine vorzügliche Immobilienlage sei. Sie stelle im allgemeinen Sprachgebrauch nur eine werberühmende Anpreisung bzw. einen Werbeslogan im Sinne einer Qualitätsangabe dar. Von einer phantasievollen Begriffsneuschöpfung könne nicht die Rede sein. Ein derart beschreibendes Zeichen würden die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen. Daran ändere auch die Aussage des Anmelder nichts, dass er den Begriff "Königslage" auf Visitenkarten, Exposés und Webseiten verwenden wolle. Zwar sei es richtig, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor berücksichtigt werden müssten. Auch auf Visitenkarten, Exposés und Webseiten seien jedoch werbeübliche Anpreisungen nicht unüblich, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die im Immobilienbereich übliche Anpreisung "Königslage" nur als anpreisenden Hinweis auf die Güte der mit den Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Immobilien sehen würden. Demzufolge unterliege das gegenständliche Zeichen einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Darüber hinaus fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es die Funktion einer Marke, nämlich dem Verkehr die Unterscheidung von Dienstleistungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes von gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen der Konkurrenzbetriebe zu ermöglichen, nicht erfülle. Daran ändere auch eine gewisse begriffliche Unschärfe des beanspruchten Zeichen nichts.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bezeichnung "Königslage" handele es sich nicht um eine werbeübliche Anpreisung. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege wiesen nicht darauf hin, dass die Verbraucher das Anmeldezeichen im Sinne einer besonderen, vorzüglichen Lage verstehen würden. Ebenso wenig sei ihnen zu entnehmen, dass die Bezeichnung ein anpreisender Hinweis auf Dienstleistungen der Immobilienbranche darstelle. Die Bezeichnung "König" begegne dem Verbraucher in markenmäßiger Form sehr häufig. So seien mehr als 160 Wortmarken für verschiedenste Waren und Dienstleistungen eingetragen, die den Bestandteil "König" zusammen mit anderen beschreibenden Angaben enthielten. Demzufolge sei es abwegig, beispielsweise die Verbindung von "Königs" mit dem beschreibenden Bestandteil "Autopflege" als Hinweis auf eine vorzügliche oder hervorzuhebende Autopflege anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Königslage" als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in einem eindeutigen, in engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt erschöpft, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen werden in der Hauptsache der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, aber auch der Fachverkehr im Bereich der Immobilienwirtschaft angesprochen. b) Die angemeldete Bezeichnung "Königslage" setzt sich aus der Genitivform des Substantivs "König" und dem weiteren Hauptwort "Lage" zusammen. Ersteres benennt einen aus vornehmem Geschlecht stammenden Mann. Im Sinne eines Adjektivs kommt ihm die in Verbindung mit einem nachfolgenden Substantiv im Vordergrund stehende Bedeutung "außerordentlich" zu (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Auflage, Seiten 1035 und 1036, als Anlage 1 zum gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022). Unter "Lage" wird in dem hier maßgeblichen Bereich der Immobilienwirtschaft die Belegenheit bzw. der genaue geografische Standort eines Grundstücks oder eines Bauwerks verstanden. Insgesamt kann der Wortkombination "Königslage" daher der Hinweis auf einen besonders attraktiven, außerordentlichen, vorzüglichen und hochwertigen Standort einer Immobilie in anpreisender Form entnommen werden. In diesem Sinne wurde und wird sie vielfach gerade im Zusammenhang mit Immobilien verwendet (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022):
- "Imposantes Fincaanwesen in Königslage …" (vgl. "www.engelvoelkers.com"),
- "Einmalige Finca in Königslage …" (vgl. "www.engelvoelkers.com"),
- "Stilvolles Herrenhaus in einzigartiger Königslage …" (vgl. "www.kensington-international.com"),
- "LAGE, LAGE, LAGE! 4 Schlafzimmer Maisonette-Wohnung in exklusiver Königslage" (vgl. "www.luxus-liegenschaften.de"),
- "Wohnen mit Seeblick in Königslage am Tegernsee. …" (vgl. "www.koenigsblick-am-paraplui.de"),
- "Residieren in Königslage …" (vgl. "www.private-residences.net"),
- "Diese Villa in absoluter Königslage …" (vgl. "www.fincaservice.de")
oder
- "Durch die einmalige Königslage am höchsten Punkt der noblen Villen- Urbanisation …" (vgl. "www.esprit-luxury-homes.com").
Dieses ausschließlich sachliche Verständnis des Begriffs "Königslage" im Sinne einer Spitzenstellung oder einer besonderen Qualität der Lage einer Immobilie tritt durch das Hinzufügen von Adjektiven wie "einmalig", "einzigartig" oder "absolut", die als solche keiner Steigerung fähig sind, besonders zutage. Es erschließt sich dem Verkehr aber auch dann, wenn ihm die Wortfolge in Alleinstellung begegnet.
c) In diesem Sinne beschreibt das Anmeldezeichen zwar nicht die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 unmittelbar, weil mit "Königslage" ein Merkmal der Immobilie selbst benannt wird. Jedoch wird mit dem Hinweis auf die besonders gute oder hochwertige Immobilienlage zugleich ein enger beschreibender Bezug zu solchen Tätigkeiten hergestellt, die - wie die angemeldeten - in einem klar erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit Immobilien stehen. Bei allen angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere aus dem Bereich der Immobilienfinanzierung, -bewertung und -vermittlung, ist die Lage des Objekts der wichtigste wertbestimmende Faktor. Dies ergibt sich u. a. aus den Artikeln "Die Lage einer Immobilie - was es zu beachten gilt" und "Lage, Lage, Lage - Wie die Immobilienlage den Kaufpreis beeinflusst" (vgl. "https://www.schoenerwohnen.de/architektur/immobilien/" und "https://www.vergleich.de/immobilienlage.html" als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 17. Januar 2022). Somit kann die (hervorragende) Lage einer Immobilie ein wesentliches Kriterium für die Inanspruchnahme aller in Rede stehenden Dienstleistungen sein.
Dies gilt nicht nur für die nachfolgend genannten Dienstleistungen, die unmittelbar Häuser, Gebäude, Wohnungen oder Grundstücke bzw. diese Immobilien umfassende Unternehmen betreffen:
Klasse 36: Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen; Leistungen von Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für das Mieten von Grundstücken; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Immobilienwesen; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immobilienwesen]; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Grundbesitz; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Vermittlung von Verpachtungen und Vermietungen von Immobilien; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen [für Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von Finanzierungen für den Immobilienerwerb; Immobilienberatung; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Vermietung von Büros [Immobilien];
Immobiliendienstleistungen; Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Vermittlung von Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Verpachtung von Immobilien; Immobilienschätzung; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Immobilienvermietungen; Immobilienvermietungsdienste; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Beratung über Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilien verwalten; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Investieren in Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Immobilienplanung [finanziell]; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von Immobilien; Ermitteln von Immobilienwerten; Immobilienplanung [Finanzgeschäfte]; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Immobilieninvestmentdienste; Erstellen von Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienbewertung; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von Auskünften über Liegenschaften [Immobilien]; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen
eines Immobilienbüros; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Beratung über Immobilien; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien;
Klasse 37: Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung von Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.
Auch zu den angemeldeten Dienstleistungen, die sich nicht mit der Immobilie selbst, sondern mit einem auf sie ausgerichtetes Thema befassen, ist ein ausreichend enger (mittelbarer) Sachbezug der Begriffskombination "Königslage" zu bejahen. Aufgrund ihrer Formulierung haben sie ausdrücklich Finanzierungen rund um Immobilien, die Verwertung oder Verwaltung ihrer Erträge oder Nutzungsmöglichkeiten und ihre Absicherung zum Gegenstand. Insofern bringt das Anmeldezeichen auch in diesem Kontext lediglich zum Ausdruck, dass es sich um Immobilien handelt, die sich durch eine hervorragende Lage auszeichnen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Dienstleistungen:
Klasse 36: Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem Management von Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von Immobilien; Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen; Bewertung von
Versicherungsansprüchen von Immobilien; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Vermitteln von Immobilienversicherungen.
2. Soweit der Anmelder auf die Eintragung von Wortmarken mit dem Bestandteil "König" verweist, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Unterscheidungskraft allein auf die konkrete Wortzusammensetzung in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass verschiedene, das Substantiv "König" enthaltene Wortzusammensetzungen für diverse Waren oder Dienstleistungen als Marken geschützt sind, lassen sich keinerlei belastbare Schlussfolgerungen für die Frage der Schutzfähigkeit der allein beschwerdegegenständlichen Bezeichnung "Königslage" in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 ziehen. Zum anderen besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) im Hinblick auf Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, §8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Rupp-Swienty Staats