Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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31. März 2007
31. März 2007
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10. März 2017
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1. Oktober 2021
1. Oktober 2021
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- 2.
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- 3.
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- a)
- Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- b)
- Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
- diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
- 5.
- zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
- 6.
- eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- 7.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 8.
- eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
- 2.
- das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- 3.
- dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
- 4.
- bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
- 5.
- eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
- 6.
- einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
- 7.
- über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Fachbeiträge • +500
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- 7. Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer InternetEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 27. Februar 2018
- 8. § 170 Abs. 2 StPOEingeschränkter Zugriffwww.stern-strafrecht.de · 16. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 93
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- 2. 19/12638 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12159 - Angriffe auf Politiker, Parteibüros und Wahlplakate im zweiten Quartal 2019Bundestag Drucksachen · 21. August 2019
- 3. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 4. 19/11555 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11216 - Wirksamkeit des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und RettungskräftenBundestag Drucksachen · 12. Juli 2019
- 5. 19/12289 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11222 - Sicherheitslage an Bahnhöfen in Berlin und BrandenburgBundestag Drucksachen · 12. August 2019
- 6. 19/10886 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9639 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis (Frühjahr 2019)Bundestag Drucksachen · 12. Juni 2019
- 7. 19/7543 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7152 - Straftaten durch ausländische Wohnsitzlose 2015 - 2017Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2019
- 8. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020