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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.11.2000 - 33 W (pat) 106/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 106/00 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 106/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 19 903.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1999 aufgehoben.
BPatG 152 10.99
Gründe
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. März 1999 die Wortmarke
Freiburger Pflanzendaune
für die Waren
"Die Marke betrifft ein aus Samenhaaren/Samenfasern gewonnenes pflanzliches Fasermaterial und einige daraus herstellbare Produkte. Klasse 17: Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; naturfaserverstärke Kunststoffe; Klasse 22: aus den Samenfasern hergestellte Polsterfüllstoffe, auch als Mischung mit anderen Materialien; rohe Gespinstfasern; Klasse 24: mit den pflanzlichen Samenfasern gefüllte Oberbetten (Bettdecken) und Kopfkissen; aus den Fasern hergestellte Webstoffe, Vliese und Filze u.a., insbesondere für textile Zwecke; Klasse 31: Als land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis: Die mit speziellen Verfahren gereinigten Fluganhängsel von Samenfaserpflanzen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 22 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 12. Oktober 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung weise lediglich unmittelbar darauf hin, daß die beanspruchten Waren aus pflanzlichem Fasermaterial bestünden, das die Eigenschaften von Daunen habe und in Freiburg hergestellt werde. Dieser Beschluß ist dem Anmelder mit einer Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdegebühr noch in Höhe von 300.-- DM angibt, nach zwei vergeblichen Versuchen am 16. März 2000 zugestellt worden.
Der Anmelder hat am 15. April 2000 Beschwerde eingelegt und zunächst nur 300,-- DM gezahlt, nach Aufforderung des Rechtspflegers aber den restlichen Betrag in Höhe von 45,--DM der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Beschwerdegebühr nachgezahlt. Er beantragt konkludent,
den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 12. Oktober 1999 aufzuheben,
und trägt vor, Pflanzendaunen gebe es in der Natur nicht. Für das Material der beanspruchten Waren (feinste pflanzliche Fasern) seien Fachbegriffe wie Samenhaare oder Fluganhängsel - lateinisch Pappus - üblich. Bei dem Namen "Freiburger Pflanzendaune" handele es sich lediglich um eine phantasievolle Wortschöpfung, die den Abnehmern den Verwendungszweck für Bettdecken so anschaulich wie möglich machen solle.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 66 Abs 5 MarkenG iVm § 61 Abs 2 Satz 3 MarkenG rechtzeitig gezahlt worden, da die Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Betrages der Beschwerdegebühr zur Zeit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zutraf. Der Senat hält die angemeldete Marke "Freiburger Pflanzendaune" - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Das Warenverzeichnis der Anmeldung wird zwar noch einer besseren Fassung bedürfen, für die beschwerdegegenständliche Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke genügt jedoch die gegebene inhaltlich-materielle Bestimmtheit.
Der Senat folgt der Auffassung des Anmelders insoweit, als er meint, der Bestandteil "Pflanzendaune" der Anmeldemarke "Freiburger Pflanzendaune" stelle für die beanspruchten Waren eine schutzfähige phantasievolle Wortschöpfung dar. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen - Händlern ebenso wie dem allgemeinen Publikum der Endabnehmer - wird ohne weiteres die begrifflich eigentümliche und somit markenrechtlich unternehmenskennzeichnende Wortbildung des Markenbegriffs "Pflanzendaune" auffallen. Der Verkehr weiß nämlich, daß es sich bei "Daunen", die als Inhalt von Bettdecken, Kopfkissen, Schlafsäcken, Jacken etc allgemein bekannt sind, immer um zarte weiche Federn von Vögeln handelt, Daunen aber niemals aus Pflanzen gewonnen oder aus pflanzlichen Bestandteilen hergestellt werden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 321 unter "Daune"; Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Auflage, Bd 5, 1997, S 138 unter "Daunen", Bd 7, 1997, S 162 f unter "Federn, Vogelfedern"). Der Ausdruck "Pflanzendaune" kombiniert somit die Angabe der stofflichen Herkunft "Pflanzen" des tatsächlich verwendeten Materials mit dem bloß auf ähnliche Verwendungszwecke, Effekte und physikalische Wirkungen der aufbereiteten pflanzlichen Stoffe hindeutenden Begriff "Daune" eines ansonsten andersartigen, und zwar tierischen Naturmaterials offensichtlich zu einer in sich widersprüchlichen und deshalb phantasievoll merkwürdigen Bezeichnung. Da der Wortbestandteil "Pflanzendaune" die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke bereits begründet, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Wortfolge "Freiburger Pflanzendaune" einen Gesamtbegriff bildet. Der Anfangsbestandteil "Freiburger" ist jedenfalls für sich allein gesehen eine beschreibende geographische Herkunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki
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