BGH
15. Januar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 140/19 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 EUR
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher